Was macht eigentlich ein Fachplaner für Aufzüge?

Beratung: Sie fühlen sich etwas verloren in den vielen Richtlinien und Normen rund um Aufzugsanlagen? Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung gern mit Rat und Tat zur Seite.

Planung: Als Fachplaner wissen wir, welcher Aufzug für Ihre Bedürfnisse der richtige ist. Gerade bei Umbau oder Aufzugsanierung beraten wir Sie, was machbar und was sinnvoll ist. Dabei behalten wir natürlich auch Ihr Budget und die Kosten für den späteren Betrieb im Blick.

Sicherheit: Unsere Beratung hilft Ihnen dabei, bestehende Anlagen an den Stand der Technik anzupassen, zu erweitern oder zu optimieren.

Komfort: Oft kann bei einer Aufzugmodernisierung der Fahrkomfort verbessert werden, die Fahrgeräusche verringert oder der Fahrkorb vergrößert werden.

Kostensenkung: Durch optimale Planung können beim Betrieb eines Aufzuges (Wartung, Reparaturen etc.) enorme Kosten eingespart werden.

Angebote einholen und vergleichen: Mit vielen Aufzugsherstellern pflegen wir langjährige Kontakte. Wir sorgen für die Ausschreibung, holen mehrere Vergleichsangebote ein und verhandeln für Sie das beste Preis-/Leistungsverhältnis.

Bauüberwachung: Auch in der Zeit des Ein- oder Umbaus Ihres Aufzuges sind wir immer wieder vor Ort und überwachen z.B. die Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung des Zeitplanes.

Rechnungsprüfung: Auf Wunsch prüfen wir Ihre Rechnungen für Umbau, Wartung oder Reparaturen.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen rund um Ihren Aufzug haben. Zum Kontaktformular bitte hier klicken…

 

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Aufzüge?

Inverkehrbringung von Aufzügen
Die Anforderungen an das „in Verkehr bringen“ von Aufzügen sind geregelt in der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU.

Diese Richtlinie gilt für alle Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die zur Personen- und Güterbeförderung dienen. Zusätzlich muss der Aufzug einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen, in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sein und in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt ist.

Konkrete Einzelheiten zur Beschaffenheit der Aufzüge, im Allgemeinen und speziell nach Einsatz- bzw. Anforderungsbereich, werden definiert in den DIN ENs. Die Normen und Richtlinien, die beim Betrieb sowie der Wartung und Instandhaltung von Aufzügen zu beachten sind, werden regelmäßig vom Gesetzgeber überarbeitet und teils neu erstellt. Die aktuell gültige Normenreihe ist die DIN EN 81-20/50.

Betrieb von Aufzügen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert Aufzüge weitestgehend als Arbeitsmittel und verschärft so die Vorschriften für Betreiber. Aus dieser Verordnung ergeben sich für den Betreiber viele Pflichten bezüglich des Betriebes einer Aufzugsanlage, der Überwachung, Prüffristen und vieles mehr. Die BetrSichV muss seit dem 31. Dezember 2007 umgesetzt sein. Dabei ist besonders die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung bzw. einer Gefährdungsbeurteilung wichtig.

 

Muss ein Aufzug vom TÜV überprüft werden?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen alle neuen Aufzugsanlagen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Für die Prüfung und Wartung der Aufzüge sind die Betreiber zuständig.

Alle zwei Jahre muss für den Aufzug eine Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle stattfinden. Dabei werden sowohl die Anlage selbst als auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen überprüft. Geprüft werden u.a. Notrufsystem, Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, elektrische Gefährdungen und die Funktion der Fahrkorbtüren.

Zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben.

Die Prüfplakette muss gut sichtbar in der Kabine angebracht werden und u. a. den nächsten Prüftermin nennen.

Bei erheblichen Sicherheitsmängeln kann der TÜV den Aufzug stilllegen. Er darf dann bis zur Beseitigung der Mängel und einer erneuten Überprüfung nicht mehr betrieben werden.

 

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Aufzüge?

Eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) umfasst alle relevanten Punkte, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Aufzugsanlage gewährleisten. Sie kann nur von einer fachkundigen Person erstellt werden. Eine GBU ist vor Inbetriebnahme einer Anlage Pflicht und muss auch bei Veränderung der Gebäudenutzung neu durchgeführt werden.

Wir begutachten Ihren Aufzug vor Ort sehr gründlich. Unser Prüfprotokoll zum Stand der Technik umfasst rund 140 Einzelpunkte, die möglicherweise ein geringes, mittleres oder hohes Gefahrenrisiko darstellen können. Zahlreiche Fotos, die wir vor Ort aufnehmen, zeigen Ihnen genau den Zustand Ihrer Aufzugsanlage und wo dringend Handlungsbedarf besteht.

Auf Wunsch planen wir danach mit Ihnen die Reparatur- oder Umbauarbeiten und helfen Ihnen, die beste und kostengünstigste Lösung für die Beseitigung der Mängel zu finden.

 

Wer haftet für die Aufzugsanlage?

Als Betreiber haften Sie grundsätzlich für Ihren Aufzug. Eine regelmäßige Wartung ist wichtig und verpflichtend, das Haftungsrisiko bleibt aber bei Ihnen. Deshalb hilft Ihnen eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung, die Gefährdungen Ihres Aufzugs im Blick zu haben und Ihr Haftungsrisiko zu minimieren.

 

Wann muss ein Aufzug erneuert werden?

Die Lebensdauer für Aufzugsanlagen beträgt laut Einschätzungen der ZÜS, VDI, VDMA und Herstellern ca. 20 – 30 Jahre. Erneuert werden muss ein Aufzug dann, wenn er „nicht sicher, nach dem Stand der Technik“ betrieben werden kann. Gravierende Mängel werden z.B. bei der regelmäßigen TÜV Prüfung festgestellt. Gerne begutachten wir Ihren Aufzug vor Ort und beraten Sie, ob eine Aufzugssanierung bzw. Erneuerung sinnvoll und wirtschaftlich ist.

 

Wie oft sollte ein Aufzug gewartet werden?

Hierfür gibt es keine explizite gesetzliche Vorgabe. Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt jedoch eine regelmäßige nutzungsabhängige Wartung der Aufzugsanlage vor. Bei stark frequentierten Aufzügen ist z.B. eine Wartung pro Quartal sinnvoll.

 

Brauche ich ein Notrufsystem im Aufzug?

Die Betriebssicherheitsverordnung sieht ab dem 1.1.2021 neue Gesetze für den Aufzug Notruf vor. Alle personenbefördernden Aufzüge müssen jetzt mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein, das mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist. Die Notrufzentrale beauftragt dann umgehend eine Person für die Befreiung der eingeschlossenen Personen. Notglocken oder ein Hausmeister in Bereitschaft reichen nicht mehr aus.

Aufzugbetreiber stehen in der Verantwortung dafür, dass eingeschlossene Personen zeitnah und sachgerecht aus dem Aufzug befreit werden. Ist kein Zwei-Wege-Kommunikationssystem installiert, kann der TÜV Aufzüge außer Betrieb nehmen. Darüber hinaus drohen dem Betreiber Bußgelder bis zu 2.000 €.